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Hier lesen Sie die Verodnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Region Hannover (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover) vom 16. Dezember 2003 (Amtsblatt der Region Hannover Nr. 48 vom 30. Dezember 2006); zuletzt geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 17. März 2007 (Amtsblatt der Region Hannover Nr. 12 vom 29. März 2007) nach:
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekantgabe vom 08. August 1990 (BGBl. I, Seite 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 c der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg.Zust.VO-KOM) vom 13. Oktober 1998 (Nds. GVBl., Seite 661) in in der geänderten Fassung vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 817) und auf Grund des § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Region Hannover vom 05. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112) hat die Regionsversammlung der Region Hannover am 16. Dezember 2003 folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1 Geltungsbereich
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| (1) |
Diese Verordnung gilt für Unternehmer, die den Verkehr mit Taxen betreiben und ihren Betriebssitz in der Region Hannover, ausgenommen dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover, haben.
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| (2) |
Als Pflichtfahrgebiet wird die Region Hannover einschließlich der Landeshauptstadt Hannover bestimmt (§ 47 Abs. 4 PBefG). Das bedeutet, dass eine Beförderungspflicht in diesem Gebiet besteht, auch dann, wenn die Fahrgäste die Taxe nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nehmen wollen (§ 22 PBefG).
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§ 2 Beförderungsentgelte
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| (1) |
Der festgesetzte Fahrpreis gilt für alle Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes, soweit nicht § 4 Abs. 1 anzuwenden ist.
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| (2) |
Bei Fahrten, deren Zielort außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, haben die Taxifahrer-/innen die Fahrgäste vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Das für das Pflichtfahrgebiet festgesetzte Entgelt darf jedoch nicht überschritten werden. Kommt keine Einigung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
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| (3) |
Bei Anfahrten, die über 5 km von dem Betriebssitz (Ortsteil) hinausgehen und nicht wieder in diesen zurückführen, ist die Anfahrt ab der 5 km-Begrenzung zu berechnen. Innerhalb des 5 km-Umkreises vom Betriebssitz (Ortsteil) wird für die Anfahrt kein Entgelt erhoben.
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§ 3 Allgemeiner Fahrpreis
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| (1) |
Der allgemeine Fahrpreis setzt sich
a) aus dem Grundpreis
b) aus dem Entgelt für die Fahrleistung
c) aus dem Entgelt für die Wartezeit und
d) Zuschlägen
zusammen.
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| (2) |
Es betragen:
a) Grundpreis
Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 2,40 €. In diesem Fahrpreis ist das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 62,50 m oder eine Wartezeit von 20,0 Sekunden enthalten.
b) Entgelt für Fahrleistungen
Das Entgelt für die Fahrleistung des 1. bis 3. Kilometers wird für jede angefangene und besetzt gefahrene Wegstrecke von 62,50 m auf 0,10 € (= 1,60 € / km) festgesetzt.
Das Entgelt für die Fahrleistung des 4. bis 10. Kilometers wird für jede angefangene und besetzt gefahrene Wegstrecke von 76,92 m auf 0,10 € (= 1,30 € / km) feszgesetzt.
Das Entgelt für die Fahrleistung für jeden weiteren km wird für jede angefangene und besetzt gefahrene Wegstrecke von 83,33 m auf 0,10 € (= 1,20 € / km) festgesetzt.
c) Entgelt für Wartezeiten
Für die Wartezeit werden für jede angefangene 20,0 Sekunden 0,10 € (= 18,00 € / Stunde) berechnet. Als Wartezeit gilt jedes kunden- und verkehrsbedingte Warten der Taxe während der Inanspruchnahme.
d) Zuschläge
1. Kombitaxi
Für Sachbeförderung, die auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrgastes mit einem Kombitaxi ausgeführt wird, wird auf den Grundpreis nach Buchstabe a) ein Zuschlag von 4,00 € erhoben. Dieser Zuschlag gilt nicht für die Beförderungvon Rollstühlen und anderen Hilfsmittel für Behinderte.
2. Großraumtaxi
Für die Beförderung von 5 bis 8 Fahrgästen mit einem Großraumtaxi wird auf den Grundpreis nach Buchstabe b) ein Zuschlag von 4,00 € erhoben.
Die Zuschläge dürfen nicht nebeneinander erhoben werden.
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| (3) |
Die Anzahl der beförderten Personen hat auf die Höhe des Fahrpreises (Ausnahme Großraumtaxi) keinen Einfluss.
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§ 4 Sonderfahrpreis
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| (1) |
Während der Hannover-Messen CeBIT und Industrie und bei sonstigen Messen auf dem Messegelände gilt für alle Fahrten bei Tag und Nacht für die Strecke vom Flughafen Hannover-Langenhagen zum Messegelände und umgekehrt ein Sonderfahrpreis von 39,00 €. Wartezeiten und Zuschläge sind in dem Sonderfahrpreis nicht enthalten.
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| (2) |
Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 PBefG sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 5 Verwendung des Fahrpreisanzeigers
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| (1) |
Der Fahrpreisanzeiger (Taxameter) darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort - bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit - eingeschaltet werden.
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| (2) |
Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
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| (3) |
Tritt während der Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, so darf vom Beginn der Störungan für jeden angefangenen besetzt gefahrenen Kilometer ein Entgelt von 1,20 € berechnet werden. Zuschläge werden zusätzlich berechnet.
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§ 6 Beförderungsbedingungen
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Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen:
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| (1) |
Der/Die Taxifahrer-/in muss den Fahrgästen beim Ein- und Ausstrigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks unentgeltlich behilflich sein.
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| (2) |
Der/Die Taxifahrer-/in ist berechtigt, den Fahrgästen Plätze zuzuweisen, wobei er/Sie stets die Wünsche der Fahrgäste nach Möglichkeit berücksichtigen soll.
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| (3) |
Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen; soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann es der/die Fahrer-/in gestatten, das Gepäck auch anders unterzubringen.
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| (4) |
Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit nicht dadurch gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
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| (5) |
Das Beförderungsentgelt ist in der Regel nach Beendigung der Fahrt an den/die Taxifahrer-/in zu zahlen. Fahrpreis ist das bei Erreichen des Fahrzieles angezeigte Entgelt. Der/Die Fahrer-/in kann jedoch für eine Fahrt nach außerhalb des Pflichtfahrgebietes schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
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| (6) |
Der Fahrgast kann eine Quittung über den Fahrpreis fordern. Sie muss folgende Angaben enthalten: Name und Adresse des Unternehmers, Ordnungs-Nr., gezahlter Betrag, Fahrstrecke, Datum und Unterschrift.
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten
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| (1) |
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 2 die Beförderung auf einer kurzen Wegstrecke ablehnt
- entgegen § 2 Abs. 2 die Fahrgäste vor Fahrtbeginn nicht darauf hinweist, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist
- entgegen § 2 Abs. 3 für die Anfahrt innerhalb des 5 km Umkreises vom Betriebssitz ein Entgelt erhebt
- entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe d, Ziffer 1 für die Beförderung von Rollstühlen und anderen Hilfsmittel für Behinderte einen Zuschlag erhebt
- entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe b für Zuschläge mehr als 4,00 € erhebt
- entgegen § 4 Abs. 2 Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 PBefG vor ihrer Einführung nicht der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorlegt
- entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger vor dem angegebenen Bestellort, bei Vorbestellung vor der angegebenen Zeit, einschaltet
- entgegen § 5 Abs. 2 eine Beförderungsfahrt mit einem defekten Fahrpreisanzeiger antritt
- ein nach § 5 Abs. 3 unzulässiges Entgelt erhebt
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Blindenhunde nicht befördert
- entgegen § 6 Abs. 6 eine nach Aufforderung zu erteilende Fahrpreisquittung nicht aushändigt oder diese unvollständig ausfüllt
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| (2) |
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
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§ 8 Schlussbestimmungen
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| (1) |
Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) nicht berührt.
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| (2) |
Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens bis zum 18.05.2007 auf den neuen Tarif umzustellen. Während dieser Zeit wird zu dem von dem noch nicht umgestellten Fahrpreisanzeiger ermittelten Endfahrpreis ein Zuschlag von 0,50 € erhoben.
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§ 9 Inkrafttreten
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Die Verordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Hannover (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 3 vom 18.01.2001) außer Kraft.
Hannover, den 16. Dezember 2003
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Region Hannover
gez. Dr. Arndt
Regionspräsident
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