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Hier lesen Sie die Verordnung über den Verkehr mit Taxen
Hier lesen Sie die Verordnung über das Taxi-Entgelt
Auf Grund der §§ 47 Abs. 3, 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekantgabe vom 08. August 1990 (BGBl. I, Seite 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 c der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg.Zust.VO-KOM) vom 13. Oktober 1998 (Nds. GVBl., Seite 661) in der geänderten Fassung vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 817) und auf Grund des § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Region Hannover vom 05. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112) hat die Regionsversammlung der Region Hannover am 16. Dezember 2003 folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1 Geltungsbereich
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| (1) |
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb der Region Hannover, mit Ausnahme des Stadtgebiets der Landeshauptstadt Hannover.
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| (2) |
Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer-/innen nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
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§ 2 Bereitstellen von Taxen
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| (1) |
Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenständen (Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung) in der jeweiligen Betriebssitzgemeinde bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der zugelassenen Taxenplätze ist die Erlaubnis der Betriebssitzgemeinde einzuholen.
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| (2) |
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb von Taxenständen bereitgestellt werden, soweit die Verkehrsvorschriften dies zulassen. Ein Bereitstellen von Taxen in Sichtweite von den amtlich gekennzeichneten Taxenständen ist verboten.
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| (3) |
Jede(r) Taxifahrer-/in ist berechtigt, seine/ihre Taxe auf den gekennzeichneten Taxenständen seiner Betriebssitzgemeinde bereitzustellen, wenn die dort festgelegte Taxenzahl noch nicht erreicht ist.
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| (4) |
Taxenstände, deren Errichtung auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht, dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.
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§ 3 Betriebspflicht
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| (1) |
Die Unternehmer-/innen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Fahrzeuge im ortsüblichen Umfang verpflichtet.
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| (2) |
Kann die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, so haben die Unternehmer-/innen unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon einen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG zu stellen.
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§ 4 Ordnung auf den Taxenständen
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| (1) |
Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen bereitzustellen. Der gekennzeichnete Bereitstellungsraum darf nicht überschritten werden. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern, die Fahrgäste jedoch ungehindert ein- und aussteigen können.
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| (2) |
Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei.
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| (3) |
Sobald eine Taxe an der ersten Stelle eines Taxenstandes bereitsteht, ist das Rauchen in dieser Taxe nicht gestattet. Außerdem muss diese Taxe von Personen, die nicht befördert werden wollen, frei bleiben.
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| (4) |
Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
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| (5) |
Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Aufgaben auf den Taxenständen zu erfüllen.
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| (6) |
Auf Taxenständen aufgestellte Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer-/innen stets fahrbereit sein.
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| (7) |
Unnötige Verschmutzungen der Taxenstände sind zu vermeiden.
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| (8) |
Weitergehende Regelungen aus privatrechtlichen Verträgen mit den Grundstückseigentümern bleiben unberührt.
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§ 5 Dienstbetrieb
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| (1) |
Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan für alle in der Betriebssitzgemeinde zugelassenen Taxen auf allen oder einzelnen Taxenständen geregelt werden. Soweit von der Möglichkeit der Aufstellung eines Dienstplanes Gebrauch gemacht wird, sind die festgestellten Verkehrsbedürfnisse, die Arbeitszeitvorschriften und die für die Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeiten zu berücksichtigen.
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| (2) |
Die Region Hannover kann allgemein oder in Einzelfällen von dem örtlichen Taxengewerbe verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder selbst einen Dienstplan für alle oder einzelne Taxenstände aufstellen.
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| (3) |
Aufgestellte Dienstpläne sind von dem Taxenunternehmer-/innen und den Taxenfahrer-/innen einzuhalten.
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§ 6 Fahrdienst
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| (1) |
Die Lautstärke der Rundfunkgeräte ist bei der Fahrgastbeförderung so einzustellen, dass Fahrgäste sich nicht gestört fühlen.
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| (2) |
Die Benutzung eines Telefons während der Fahrgastbeförderung ist untersagt.
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| (3) |
Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen sowie die Mitnahme von in Obhut befindlichen Tieren untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zu Schulungszwecken.
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| (4) |
Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist untersagt.
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| (5) |
Die Fahrzeugführer-/innen haben Wünschen des Fahrgastes Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere soll dem Fahrgast die Platzwahl ermöglicht und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches in zumutbarem Maße entsprochen werden.
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| (6) |
Fahrzeugführer-/innen von "Frauen-Nacht-Taxen" haben nach Beendigung ihres Fahrauftrages noch so lange zu warten, bis die beförderte Person/en die Haustür erreicht hat/haben. Bei Bedarf haben die Fahrzeugführer-/innen aus dem Fahrzeug auszusteigen, um das sichere Erreichen der Haustür zu beobachten.
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| (7) |
Der Kofferraum/Ladefläche ist zur Aufnahme des Fahrgastgepäcks freizuhalten.
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§ 7 Funkgeräte
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| (1) |
Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.
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| (2) |
Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.
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§ 8 Mitführen von Vorschriften
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Die Fahrzeugführer-/innen haben den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Region Hannover in der jeweils gültigen Fassung, erforderliche Stadtpläne und Straßenverzeichnisse, sowie eine Straßenkarte, die mindestens das Gebiet der Region Hannover umfasst, mitzuführen. Die Stadtpläne, die Straßenverzeichnisse und die Straßenkarte dürfen älter als 3 Jahre sein. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Taxen- und Tarifordnung zu gewähren.
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten
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| (1) |
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
a) des § 2 Abs. 1 über das Bereitstellen von Taxen
b) des § 3 Abs. 1 über die Betriebspflicht
c) des § 4 Abs. 1 über den gekennzeichneten Bereitstellungsraum
d) des § 4 Abs. 4 über das Instandsetzen und Waschen auf Taxenständen
e) des § 4 Abs. 5 über die Pflichten gegenüber der Straßenreinigung
f) des § 4 Abs. 6 über die Anwesenheit der Fahrer-/innen
g) des § 6 Abs. 1 über die Lautstärke der Rundfunkgeräte
h) des § 6 Abs. 2 über die Benutzung des Telefones während der Fahrgastbeförderung
i) des § 6 Abs. 3 über die Mitnahme dritter Personen oder in Obhut befindlicher Tiere
j) des § 6 Abs. 4 über das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen
k) des § 6 Abs. 7 über das Freihalten des Kofferraumes
l) des § 7 Abs. 1 über die Lautstärke der Funkgeräte während der Fahrgastbeförderung
m) des § 8 über das Mitführen von Vorschriften
zuwiderhandelt.
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| (2) |
Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 € geahndet werden.
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§ 10 Inkrafttreten
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Die Verordnung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kraftdroschkenordnung für den Landkreis Hannover vom 13. Juni 1974 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover Nr. 19 vom 17. Juli 1974) außer Kraft.
Hannover, den 16. Dezember 2003
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Region Hannover
gez. Dr. Arndt
Regionspräsident
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